Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der „Gesangverein Liederkranz Oberliederbach e.V.“ hat seinen Sitz in 65835 Liederbach und ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Registernummer 6549 im Vereinsregister eingetragen.
Gründungsjahr ist das Jahr 1906. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Hessischen Sängerbund e.V.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges und die Pflege des deutschen Liedgutes.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- durch regelmäßige Übungsstunden unter kompetenter Leitung,
- durch Veranstaltung von Konzerten und Beteiligung an Freundschafts- und Wertungssingen bei regionalen und überregionalen Veranstaltungen,
- Maßnahmen zur Gewinnung und Förderung des Sängernachwuchses.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
- Der Verein besteht aus
a) aktiven (singenden) Mitgliedern,
b) passiven (fördernden) Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig an den Gesangstunden, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht oder nicht mehr aktiv an den Gesangstunden und an Konzerten teilnehmen, dem Verein jedoch (weiterhin) verbunden sind und dies durch ihre finanzielle
Unterstützung (einem selbstbestimmten Förderbeitrag, mindestens den von der Hauptversammlung beschlossenen Passivbeitrag) ausdrücken.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste für den Verein vom Vorstand oder dem Ehrenausschuss vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung dazu berufen wurden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Jugendliche Mitglieder und Kinder können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den
Aufnahmeantrag unterschrieben haben.
- Mit der Beantragung der Mitgliedschaft bestätigt das neue Mitglied, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, die Satzung und andere Regeln des Vereins, z.B. die Teilnahme an Gesangstunden
und Konzerten, vorbehaltlos anzuerkennen
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand. Der/Die Antragsteller/in erhält hierzu eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Der Vorstand kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung gemäß § 11.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Die pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages sowie sonstiger von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungen sind Voraussetzung für die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Im
Mitgliedsbeitrag sind Verbandsabgaben des Vereins enthalten.
- Die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für
eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zum Zeitpunkt der Erhebung zu sorgen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Juni des Kalenderjahres fällig und wird grundsätzlich als Jahresbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID: DE097ZZZ00000606801 und der Mandatsreferenz
(Vereins-Mitgliedsnummer) innerhalb der ersten Juniwoche eingezogen.
- Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Allen Mitgliedern steht das Recht zu, unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Allen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder entsprechend
§ 4. Wählbar für ein Vorstandsamt sind aktive Mitglieder,
die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und Anordnungen Folge zu leisten. Dazu wird ein
Satzungsexemplar beim Vereinseintritt ausgehändigt.
- Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Bei jugendlichen Mitgliedern und Kindern sind die den Mitgliedsantrag unterschreibenden Erziehungsberechtigten verpflichtet, den
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Alle aktiven Mitglieder sind gehalten, den Gesangstunden regelmäßig beizuwohnen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod.
- durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Kalenderjahres zu erklären ist.
- durch Auflösung des Vereins.
- durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt und dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitteilt. Gegen den Beschluss des Vorstandes, der sofort wirksam ist, kann innerhalb von zwei Wochen
Einspruch beim Vorstand oder dem Ehrenausschuss eingelegt werden. Der Vorstand hat daraufhin mit einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um darüber zu
entscheiden. Deren mit einfacher Mehrheit getroffener Beschluss ist endgültig. Ausschließungsgründe können unter Anderem sein:
a) Verstoß gegen die Interessen des Vereins, der Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane,
b) massives unkameradschaftliches Verhalten,
c) Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als drei Monaten
und nach mindestens zweimaliger schriftlicher Anmahnung,
wobei bei der zweiten Mahnung ausdrücklich auf die
Beendigung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung hinzuweisen ist.
Forderungen und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche an den Verein. Die ausgegebenen Noten sind zurückzugeben.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) Ausschüsse
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich im ersten Quartal zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Tagungsortes. Sie wird im Amtsblatt der
Gemeinde veröffentlicht; zusätzlich werden die Mitglieder per E-Mail oder, wenn sie nicht in Liederbach wohnen, auf dem Postweg benachrichtigt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die im
Verein bekannte Adresse (E-Mail, Postanschrift) gesendet wurde. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Anträge, die nach Ablauf der Frist
beim Vorstand eingehen, können von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen (Dringlichkeitsanträge).
Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
- Der/Die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.
- Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen (offene Abstimmung). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
- Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn diese in der Einladung angekündigt wurden. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und derJahresabrechnung des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschluss über Anträge des Vorstandes und/oder der
Mitglieder.
e) Beschluss über Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und
Umlagen.
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages, sowie über die Beschwerde gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
h) Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Wahl des Vorstandes Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils zwei Jahre. Für die Wahl des/der Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung ein/e Wahlleiter/in gewählt, der/die
nicht dem Vorstand angehören darf. Vorschlagsrecht besitzen alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahlen der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der/die neu gewählte Vorsitzende.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerhalb des jährlichen Turnus der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn
a) er dies aus wichtigem Grund für notwendig hält, oder
b) dies von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich begründet und beantragt wird, oder
c) wenn eine Entscheidung entsprechend § 8 Abs. 2 zu treffen ist.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Falls keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder
beschlussfähig ist
§ 12 Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
3. der/die Kassierer/in,
4. der/die Schriftführer/in,
5. der/die Archivar/in (Notenwart/in),
6. der/die Internetbeauftragte,
7. der/die stellvertretende Kassierer/in,
8. der/die stellvertretende Schriftführer/in,
9. der/die stellvertretende Archivar/in (Notenwart/in),
10. der/die Beisitzer/in.
Weitere Teilnehmer an Vorstandssitzungen können je nach Bedarf
eingeladen werden, z.B. die Ausschussvorsitzenden. Außerdem ist
der Vorstand berechtigt, für bestimmte Tätigkeiten weitere
Hilfskräfte oder Vertreter zu ernennen.
- Die Vorstandsfunktionen werden in der Regel jeweils von einer Person ausgefüllt. Ausgenommen von dem/der Vorsitzenden können Vorstandsfunktionen im Bedarfsfall auch mehrfach besetzt werden, bzw.
mehrere Funktionen von einer Person wahrgenommen werden.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Unter Einschluss des/der 1.
oder 2. Vorsitzenden vertreten jeweils zwei von ihnen als gesetzliche Vertreter den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er regelt die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder und erlässt die
erforderlichen Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung usw.)
- Sitzungen des Vorstandes sind von dem/der Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
- Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, inklusive des/der Vorsitzenden oder seines/r Stellvertreters/in anwesend sein. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder seines/r Stellvertreters/in.
- Die Sitzungen des Vorstandes, insbesondere dessen Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit berechtigt, an Sitzungen von Ausschüssen nach § 13 teilzunehmen.
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand durch Beschluss das ausgeschiedene Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der
Mitglieder ersetzen, oder ein anderes Vorstandsmitglied wird beauftragt, kommissarisch die Aufgaben des zurückgetretenen Mitgliedes zu übernehmen.
- Treten zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vor Ablauf der Wahlperiode zurück oder sind sie an der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit nicht nur vorübergehend gehindert, so ist vom
geschäftsführenden Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der gesamte Vorstand neu zu wählen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mehrheit der
gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig zurücktritt oder in der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit nicht nur vorübergehend gehindert ist.
- Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Tatsächlich angefallene Aufwendungen, welche im Rahmen der Vorstandstätigkeit anfallen, werden den Vorstandsmitgliedern gegen Nachweis erstattet.
§ 13 Ausschüsse
- Schlichtungsausschuss Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden. Er wählt sich selbst aus seiner Mitte eine/n
Vorsitzende/n und hat insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand zu schlichten.
- Liederausschuss Der Liederausschuss ist das musikalische Fachgremium des Vereins und besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt
werden. Er wählt sich selbst aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und hat insbesondere die Aufgabe, die zu singende Liedauswahl in Abstimmung mit dem/der Chorleiter/in und dem Vorstand zu
treffen.
§ 14 Dirigent/in –Cchorleiter
Dirigent/in oder Chorleiter/in kann ein Mitglied des Vereins oder
ein/e für die Übungsstunden engagierte/r externe/r Chorleiter/in
sein. Ihm / Ihr obliegt die Leitung der Übungsstunden und die
musikalische Leitung des Chores. Seine/Ihre Aufgaben und
Befugnisse sind gegebenenfalls vertraglich durch den Vorstand zu
regeln.